FAQ zum automatischen EU-Datenaustausch mit Luxemburg für 2014
Für die Jahre ab 2014 erhält Deutschland von anderen EU-Mitgliedstaaten Informationen über bestimmte Einkünfte, die in Deutschland wohnende Personen in dem anderen EU-Staat erzielt haben. Die Übermittlung der Daten aus den anderen EU-Staaten geschieht automatisch und auf elektronischem Wege. Da die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung neu geschaffen werden mussten, konnte die Übermittlung der Daten für 2014 an die einzelnen Finanzämter erst Ende August 2019 erfolgen.
Übermittelt werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Ruhegehälter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
Personen, die in Deutschland wohnen, unterliegen grundsätzlich mit ihrem gesamten Welteinkommen der deutschen Besteuerung, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt werden. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, bestehen zwischen den Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Um überprüfen zu können, ob bzw. inwieweit die übermittelten Daten in Deutschland zu einer Steuerpflicht führen, ist die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.
Grundsätzlich können nicht erklärte Einkünfte, die zu einer Steuerbelastung führen, eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung darstellen, sofern mit Wissen und Wollen oder zumindest leichtfertig dem Staat Einnahmen vorenthalten worden sind.
Da das Finanzamt erstmals für das Jahr 2014 Daten aus dem automatischen Datenaustausch der EU sowie anderer Staaten erhalten hat, ist das Finanzamt vorsichtig. Aus dem vorhandenen Datenbestand kann noch nicht mit absoluter Sicherheit erkannt werden, ob diese Daten vollständig und korrekt sind und ob deren Nicht- oder nicht vollständige Erklärung im individuellen Fall überhaupt strafrechtlich relevant ist.
Daher hat jeder Bürger die Möglichkeit, mit einer Nacherklärung zum jetzigen Zeitpunkt einer eventuellen Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit aus dem Weg zu gehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Angaben vollständig sind und die Steuern auch tatsächlich nachbezahlt werden. Zur Vollständigkeit gehört insbesondere auch, das für alle steuerlich noch nicht verjährten Jahre, in denen ausländische Einkünfte vorlagen, aber nicht erklärt wurden, nacherklärt wird. Zur Ermittlung der noch nicht verjährten Jahre s. nächste Frage.
Die Aufforderung bedeutet, dass nicht nur das Jahr 2014, sondern die Jahre vor und nach 2014 überprüft werden müssen. Wurden bereits Steuererklärungen abgegeben, so sind alle Jahre, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, zu überprüfen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei nicht bzw. zu niedrig erklärten Renten aus Luxemburg 5 Jahre, bei nicht bzw. zu niedrig erklärtem Arbeitslohn aus Luxemburg 10 Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben, so gilt das Folgende: Bei einem Bezug von Rente aus Luxemburg sind die Jahre ab 2011 bzw. bei einem späteren Renteneintritt ab dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs bis 2018 zu überprüfen und Steuererklärungen abzugeben. Wurden neben der Rente aus Luxemburg weitere inländische Einkünfte bezogen, so sind für die Jahre ab 2006 Steuererklärungen abzugeben. Bei einem Bezug von Arbeitslohn aus Luxemburg müssen für die Jahre ab 2006 Steuererklärungen abgegeben werden, wenn die Tätigkeit an mehr als 19 Tagen außerhalb von Luxemburg (Bagatellgrenze) ausgeübt, andere inländische Einkünfte (außer inländisches Kapitalvermögen) bezogen wurde oder der Ehegatte die Steuerklasse III gewählt hatte.
Die Übermittlung der Daten an das Finanzamt geschieht auf elektronischem Wege. Falls die beim Finanzamt bereits gespeicherten Daten nicht mit den übermittelten Daten übereinstimmen und die Differenz nicht aufgeklärt werden kann, erfolgt das Anschreiben durch das Finanzamt. In diesen Fällen bitte das Anschreiben beantworten und die Unterlagen über die ausländischen Einkünfte vorlegen, damit die Differenz aufgeklärt werden kann.
Die Einkünfte sind unabhängig von der luxemburgischen Beurteilung nach deutschem Recht zu ermitteln. Von dem Bruttoarbeitslohn sind nur die nach deutschem Recht abzugsfähigen Werbungskosten (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel usw.) abziehbar. Als Nachweis für die Versteuerung des Arbeitslohnes in Luxemburg benötigt das Finanzamt zwingend die Lohnbescheinigung Luxemburg.
Unabhängig von der luxemburgischen Beurteilung erfolgt die Versteuerung der Rente nach deutschem Recht. Um überprüfen zu können, welche Rente nach deutschem Recht vorliegt, ob und inwieweit diese in Deutschland steuerpflichtig ist, benötigt das Finanzamt genaue Angaben über die Rente (z. B. Art der Rente, Rentenbeginn usw.) sowie den Rentenbescheid bzw. eine Bescheinigung über die Rente.
Nach dem bis einschließlich 2013 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg vom 23.08.1958 ist die Rente aus der luxemburgischen Sozialversicherung im Wohnsitzstaat zu besteuern. Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.04.2012, das ab dem Besteuerungszeitraum 2014 gilt, steht das Besteuerungsrecht Luxemburg zu. Diese Renten sind aber wegen der Steuersatzbemessung ab dem Jahr 2014 weiterhin zu erklären (Progressionsvorbehalt).
Im Internet werden von der Bundesfinanzverwaltung unter der folgenden Adresse Einkommensteuerformulare ab 2006 zur Verfügung gestellt: https://www.formulare-bfinv.de
Benötigt werden in jedem Fall die Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) für unbeschränkt steuerpflichtige Personen und die Anlage Vorsorgeaufwendungen. Rentner benötigen für die Renten der Jahre vor 2014 die Anlage R (für Renten und andere Leistungen) und ab dem Jahr 2014 die Anlage AUS (ausländische Einkünfte). Arbeitnehmer benötigen für den Arbeitslohn die Anlage N und die Anlage N - AUS (ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Falls weitere Einkünfte bzw. steuermindernde Beträge erklärt bzw. geltend gemacht werden, stehen die weiteren Vordrucke unter der in Punkt 10 aufgeführten Adresse zur Verfügung.
Wird nicht auf das Anschreiben des Finanzamtes reagiert, wird das Finanzamt wegen der Nicht-Abgabe der Erklärung bzw. der Nicht-Beantwortung des Anschreibens ein Zwangsgeld festsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Weitere Informationen zum Thema Luxemburg sind auf der Homepage des Finanzamtes Trier unter dem Punkt „Leben und Arbeiten im Raum Trier-Luxemburg" zu finden.