FAQ´s eDaten
Die Steuer Identifikationsnummer ist eine 11-stellige Nummer, die jede Person, die in Deutschland gemeldet ist, besitzt. Sie wird grundsätzlich sofort nach der Geburt vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht. Sie ist einmalig und dient der eindeutigen Zuordnung von Daten zu einer bestimmten Person.
Nein, die Steuer Identifikationsnummer (IdNr) wird jeder Person, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, zugeteilt. Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine IdNr (z.B. Hauptwohnsitz im Ausland, Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland).
Die IdNr bleibt dauerhaft gültig. Unabhängig von Umzügen, Namensänderungen oder auch Umstrukturierungen in den Finanzämtern können steuerliche Daten immer der betroffenen Person zugeordnet werden. Die IdNr gibt es erst seit ihrer Einführung im Kalenderjahr 2007. Die Steuernummer hingegen wird bei Abgabe der ersten Steuererklärung vom Finanzamt erteilt und kann sich durch Umzug, Namensänderung, Wechsel der Veranlagungsart bei Ehegatten und Umstrukturierung in den Finanzämtern ändern. Langfristig gesehen soll die Steuernummer durch die Steuer Identifikationsnummer ersetzt werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet alle Steuer IdNr und die dazugehörigen Daten wie Ihren vollständigen Namen, Tag und Ort Ihrer Geburt und Ihre aktuelle Anschrift. Aufgrund des Datenschutzes dürfen die Daten, die mit Ihrer IdNr verknüpft sind jedoch nur von den Finanzbehörden verwendet werden. Andere Stellen, wie zum Beispiel Renten – und Krankenversicherungsträger bekommen nur die IdNr mitgeteilt, weitere Daten erhalten diese Stellen nicht.
Wenn Sie Ihre Steuer Identifikationsnummer (IdNr) vergessen haben oder die ursprüngliche Mitteilung nicht mehr finden können, schauen Sie einfach auf Ihrem letzten Steuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung nach. Auch dort ist die IdNr vermerkt.
Haben Sie gar keine Unterlagen mehr, können Sie die IdNr persönlich unter Vorlage Ihres amtlichen Personalausweises bei der für Sie zuständigen Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltung oder im Service Bereich Ihres Finanzamtes erfragen oder sich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden. Nachdem Sie auf der Homepage des BZSt ein Eingabeformular ausgefüllt haben, teilt Ihnen das BZSt Ihre Steuer Identifikationsnummer aus Gründen des Datenschutzes dann erneut schriftlich mit. Eine telefonische Mitteilung der IdNr ist aus Gründen des Datenschutzes an keiner der genannten Stellen möglich.
Das Bundeszentralamt für Steuern schickt nach der Geburt Ihres Kindes automatisch die Steuer Identifikationsnummer (IdNr) per Post zu. Die Mitteilung der IdNr erfolgt immer an die aktuelle Meldeadresse des Kindes.
Die Steuer Identifikationsnummer wurde mit der Absicht eingeführt, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren, bürgerfreundlicher zu gestalten und kostensparend zu optimieren. Dies geschieht über neue elektronische Kommunikations- und Verarbeitungsverfahren, die mit Hilfe der IdNr umgesetzt werden konnten, insbesondere um von dritter Seite an die Finanzverwaltung übermittelte elektronische Daten, kurz eDaten, für Zwecke des Besteuerungsverfahrens der zutreffenden Person zuordnen zu können.
Sie wird weiterhin benötigt bei z. B.
- Beginn eines Arbeitsverhältnisses
- bestimmten Anträgen (z. B. Kindergeld, Rente)
- der elektronischen Steuererklärung
- der Beantragung von Freistellungsaufträgen
- steuerlichen Abzügen von Unterhaltszahlungen
Die Steuer Identifikationsnummer gilt nur für die Einkommensteuer und nicht für andere Steuerarten.
Unter dem Begriff eDaten versteht man „elektronisch übermittelte Daten", also Informationen, die von dritter Seite auf elektronischem Wege an die Finanzbehörden übermittelt werden und im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. Die von dritter Seite unter der Steuer Identifikationsnummer übermittelten elektronische Daten können übe die IdNr der zutreffenden Person zugeordnet werden. Eine irrtümliche Verwendung dieser Daten für eine andere Person ist nicht mehr möglich.
Zu den elektronischen Daten zählen:
- Lohndaten des Arbeitgebers
- bestimmte Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Insolvenzgeld
- Vermöenswirksame Leistungen
- Rentenbezugsmitteilungen
- Kranken- und Pflegeversicherungsmitteilungen
- Beiträge zur Riester Altersvorsorge
- Beiträe zur Rüup Altersvorsorge
- Kontrollmitteilungen nach der Zinsinformationsverordnung
- Mitteilung üer tatsählich vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellte Zinserträe
- Zahlungen an im Inland meldepflichtige Personen aus einem anderen EU Mitgliedstaat, wie:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohndaten),
- Aufsichtsrats- oder Verwaltungsvergütungen,
- Lebensversicherungsprodukte,
- Ruhegehälter, Rentenzahlungen und
- die Mitteilung über Eigentum an unbeweglichem Vermögen und daraus erzielte Einkünfte
- Zahlungen aus den Vereinigten Staaten an im Inland meldepflichtige Personen betreffend
- Dividenden, Zinsen, sowie
- anderen Einkünften aus US-amerikanischen Quellen
- ab voraussichtlich 2020 Informationen von EU-Mitgliedstaaten und weiteren (Dritt-) Staaten betreffend Banken und Versicherungen von im Inland meldepflichtigen Personen im Common Reporting Standard (CRS) Verfahren
Lohndaten:
Der Arbeitgeber muss die Lohndaten bis spätestens 28.02. des Folgejahres mit der sogenannten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. mit § 93c Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)
Lohnersatzleistungen:
Die Träger der Sozialleistungen haben, mit Ausnahme der bereits vom Arbeitgeber bescheinigten Leistungen, bis spätestens 28.02. des Folgejahres die gezahlten Lohnersatzleistungen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 32b Absatz 3 EStG)
Vermöenswirksame Leistungen:
Für nach dem 31.12.2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen ersetzt die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung die Anlage VL als Papierbescheinigung. Die Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung bis spätestens 28.02. des Folgejahres ergibt sich aus § 15 des 5. Vermögensbildungsgesetzes i. V. mit § 93c der Abgabenordnung (AO).
Rentenbezugsmitteilungen:
Alle Stellen, die Renten auszahlen, sind gesetzlich verpflichtet, jährliche Mitteilungen über geleistete steuerpflichtige Rentenzahlungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln (§ 22a Absatz 1 EStG i. V. mit § 93c AO). Die Daten werden elektronisch gesendet an die Zentralstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 81 EStG), dort zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Gemäß § 10 Abs. 2a EStG i. V. mit § 93c AO sind die Versicherungsträger verpflichtet, die geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten nicht bereits mit der Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind.
Beiträe zur Riester Altersvorsorge:
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge bei den Sonderausgaben ist unter anderem, dass der Vertragsanbieter (z.B. Versicherung oder Bank) die Daten bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch an die zentrale Zulagestelle für Altersvermögen übermittelt. Diese werden von dort weitergeleitet um auf die zuständigen Finanzämter verteilt zu werden (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. mit § 93c AO).
Beiträe zur Rüup Altersvorsorge:
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge bei den Sonderausgaben ist unter anderem, dass der Vertragsanbieter (z.B. Versicherung oder Bank) die Daten bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch an die zentrale Zulagestelle für Altersvermögen übermittelt. Diese werden von dort weitergeleitet um auf die zuständigen Finanzämter verteilt zu werden (§ 10 Abs. 2a Satz 4 EStG i. V. mit § 93c AO).
Kontrollmitteilungen nach Zinsinformationsverordnung:
Die zur Übermittlung der Daten verpflichtete Zahlstelle hat bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen diese bis spätestens 31.05. des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 8 Satz 2 der Zinsinformationsverordnung). Das BZSt ist ausschließlich für die Annahme und Weiterleitung von Zinsmeldungen an die Landesfinanzverwaltung zuständig. Zinsinformationsverordnung vom 26.01.2004 (BGBl I S. 128) i.V. mit § 45e EStG.
Mitteilung über tatsächlich vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellte Zinserträge:
Nach § 45d EStG i. V. mit § 93c AO müssen zum Steuerabzug Verpflichtete (z.B. Banken, Versicherungsunternehmen) die aufgrund eines Freistellungsauftrags tatsächlich freigestellten Kapitalerträge bis spätestens 28.02. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Das BZSt ist ausschließlich für die Annahme und Weiterleitung von Zinsmeldungen an die Landesfinanzverwaltung zuständig.
Zahlungen an im Inland meldepflichtige Personen aus einem anderen EU Mitgliedstaat:
Aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie erhält Deutschland für im Inland meldepflichtige Personen auf EU-Ebene ab 2014 von anderen EU-Mitgliedstaaten Informationen zu den unter Frage Nr. 8 genannten Einkunftsarten. Zur Umsetzung der EU-Amtshilfe-Richtlinie hat der Bundestag das EU-Amtshilfegesetz beschlossen (Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809).
Zahlungen aus den Vereinigten Staaten an im Inland meldepflichtige Personen, betreffend Dividenden, Zinsen und anderen Einkünften aus US-amerikanischen Quellen:
Auf der Grundlage des Foreign Account Tax Compliance Act, kurz FATCA Abkommen, schlossen die USA mit einer Vielzahl von Staaten, u. a. auch Deutschland, jeweils bilaterale Abkommen. Aufgrund dessen haben sich die USA verpflichtet, Kontoinformationen (u.a. die Gesamtbruttoerträge der Zinsen) in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger an Deutschland zu übermitteln. Auf nationaler Ebene wurde das Abkommen durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA -USA-UmsV) zusammengefasst. Der Datenaustausch findet jährlich seit dem Jahr 2015 statt.
CRS Verfahren:
Der Common Reporting Standard ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzinformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte zu erfassen. Die für den Austausch erforderlichen Informationen werden in den Ursprungsländern durch die Finanzinstitute (z.B. Banken) erhoben und an eine zentral zuständige Behörde weitergeleitet. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Finanzkontendaten zuständig.
Das BZSt leitet die Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiter. Gleichzeitig empfängt es die Informationen aus dem Ausland und übermittelt diese dann an die zuständigen deutschen Finanzämter. Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland. Aktuell sind an diesem in 2017 gestarteten Austauschverfahren mittlerweile über 90 Staaten beteiligt.
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit Abs. 2a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist für die Berücksichtigung der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Voraussetzung, dass der Betroffene in die Datenübermittlung einwilligt. Erfolgt keine Einwilligung, dürfen die entrichteten Beiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt werden. Wird die Einwilligung in die Datenübermittlung jedoch bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt, können die Beiträge noch angesetzt werden. Der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit der Beiträge von der Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung abhängig gemacht.
Aufgrund des Umfangs der zu verarbeitenden elektronisch übermittelten Daten, der Vielzahl unterschiedlicher – teils auch außerhalb Deutschland ansässiger - zur Datenübermittlung Verpflichteter und der aufwändigen Prozesse zur Ermittlung der Personen, die aufgrund der übermittelten Daten zur Erklärungsabgabe aufzufordern sind, kann es vorkommen, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für länger zurückliegende Zeiträume ergeht. Allerdings erfolgt dies nur, sofern übermittelte Daten in Ihrer Gesamtheit voraussichtlich zu einer steuerlichen Auswirkung führen und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Ja, das setzt allerdings eine Registrierung im Elster-Onlineportal der Finanzverwaltung voraus. Da die elektronisch übermittelten Daten von Ihnen nicht nur eingesehen, sondern auch abgerufen werden können, ist zudem eine Übernahme der Daten in die Steuererklärung möglich. Hier bietet sich u.a. die vorausgefüllte Steuererklärung der Finanzverwaltung über das ELSTER Onlineportal unter „www.elster.de" an.