FAQ´s Lohnsteuerabzugsverfahren/Steuerklassenkombinationen
- Grundlage des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Lohnabrechnung sind Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Diese ruft Ihr Arbeitgeber elektronisch aus einer zentralen Datenbank ab.
- Hierzu benötigt Ihr Arbeitgeber einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie die Auskunft darüber, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenar-beitsverhältnis handelt. Das Finanzamt hat keinen Einfluss auf die Einstufung Haupt- oder Nebenarbeitgeber!
Das Meldeamt übermittelt die Daten der Eheschließung automatisch in ELStAM und für beide Ehegatten/Lebenspartner wird die Steuerklassenkombination IV/IV hinterlegt. Sollte jedoch eine andere Steuerklassenkombination erwünscht sein, ist ein Antrag auf Steuerklassenwechsel erforderlich
Für eine Änderung der Steuerklassenkombination bei Ehegatten / Lebenspartnern ist ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt notwendig. Hierfür ist der Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern zu verwenden, den Sie auf dieser Homepage in der Rubrik Allgemeine Vordrucksuche herunterladen können.
Die neue Steuerklassenkombination ist ab dem Folgemonat der Antragstellung gültig. Sie wird dem Arbeitgeber elektronisch im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt und somit automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Die Ehegatten / Lebenspartner erhalten keine gesonderte Benachrichtigung vom Finanzamt.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel für das laufende Kalenderjahr ist bis spätestens 30.11. beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Ein Wechsel der Steuerklassen ist mittlerweile mehrmals im Kalenderjahr möglich.
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden.
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehe-/Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Bei Wahl dieser Kombination wird eine Steuernachzahlung in der Regel vermieden.
Die Steuerklassenkombination III/V geht davon aus, dass einer der Ehe-/Lebenspartner mindestens 60%, der andere weniger als 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens erzielt. Der „besserverdienende“ Partner sollte die Steuerklasse III wählen, der andere Partner erhält somit die Steuerklasse V. Der Lohnsteuerabzug kann hier im Einzelfall zu niedrig sein, so dass es bei der Einkommensteuerveranla-gung zu einer Nachzahlung kommen kann.
Das Faktorverfahren (Steuerklasse "IV-Faktor") ist eine Alternative für Ehe-/Lebenspartner, für die die Steuerklassenkombination III/V günstiger ist als die Kom-bination IV/IV. Es berücksichtigt bereits beim Lohnsteuerabzug weitestgehend die individuellen Vorteile des einkommensteuerlichen Splittingverfahrens. Die Gesamtlohnsteuerbelastung für beide Ehe-/Lebenspartner ist hier zwar etwas höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Dafür bewirkt es aber eine angemessene Verteilung der lohnsteuerlichen Belastung zwischen den Ehe-/Lebenspartnern und vermeidet Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung.
Hinweis: Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums können Ehe-/Lebenspartner unverbindlich den für sie geltenden Faktor berechnen und die lohnsteuerlichen Belastungen nach dem Faktorverfahren sowie bei Anwendung der Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV vergleichen.
Bei Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.
Die im Laufe des Jahres monatlich einbehaltenen Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer.
Die Höhe der jährlichen Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst
Bitte denken Sie auch daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können anstatt der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen.
Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Ehegatten/Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben regelmäßig für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV.
Beim Faktorverfahren wird der sich jeweils nach der Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuerbetrag mit einem für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einheitlich ermittelten Faktor multipliziert. Da der Faktor kleiner ist als eins, reduzieren sich dadurch die Lohnsteuerbeträge. Damit wird erreicht, dass bereits beim Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern die Vorteile des Splittingverfahrens sowie weitere persönliche steuerentlastend wirkende Vorschriften (z. B. Vorsorgepauschale, Kinder) angemessen berücksichtigt werden .
Das Faktorverfahren gilt für das laufende und das folgende Jahr der Antragstellung.
Grundsätzlich müssen Sie nichts tun.
Die Änderung der melderechtlichen Daten von Kindern (z.B. Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland) wird von den Meldebehörden der Städte und Gemeinden vorgenommen. Die Datenweitergabe dieser melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung zur Änderung der ELStAM (Elektroni-sche Lohnsteuerabzugsmerkmale) erfolgt automatisch.
Ein Kinderfreibetrag wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr automatisch berücksichtigt.
Ausnahmen:
Kinder, die mit Hauptwohnsitz nicht in derselben Gemeinde gemeldet sind wie der Elternteil. In diesen Fällen müssen Sie beim Wohnsitzfinanzamt einmalig unter Vorlage der Geburtsurkunde die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen.
Auch für Kinder unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, muss die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages immer beim Finanzamt beantragt werden.
Hierfür verwenden Sie bitte die Vordrucke "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und ergänzen den Hauptvordruck um die "Anlage Kind". Den Vordruck finden Sie in der Rubrik Allgemeine Vordrucke .
Hinweis:
Ein Kinderfreibetragszähler wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur steuermindernd auf die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) aus, nicht aber auf die Lohnsteuer.
Davon unabhängig ist die monatliche Auszahlung des Kindergeldes. Zuständig ist hierfür die Familienkasse.
Die Trennung ist mit dem Vordruck "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" beim Finanzamt anzuzeigen. Diesen Vordruck können Sie hier in unserer Rubrik Allgemeine Vordrucke herunterladen.
Bis zum Ende des Jahres der Trennung ändert sich die Steuerklasse nicht. Im Trennungsjahr ist jedoch auf Antrag ein Wechsel zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und dem Faktorverfahren einmalig möglich. Erst ab dem Folgejahr wird die Steuerklasse I (bzw. Steuerklasse II- s. Punkt 8) vergeben.
Die Scheidung muss dem Finanzamt nicht mehr gesondert mitgeteilt werden.
Die Steuerklasse II gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zusteht. Hierfür ist Voraussetzung, dass zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, und das bei ihm gemeldet ist. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt.
Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Hierfür ist der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Allgemeine Vordrucke herunterladen können.
Sie benötigen den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, die Anlage Kind, die Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und einen Nachweis zur Berufsausbildung/ zum Studium Ihres Kindes.
Hier ist eine Mitteilung an das Finanzamt erforderlich. Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann formlos erfolgen. Der Kinderfreibetragszähler wird jedoch noch bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres berücksichtigt (Jahresprinzip
Nach dem Kirchenausstritt informiert die Meldebehörde automatisch das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändert. Für die Zeit nach Ihrem Kirchenaustritt wird also bei der monatlichen Gehaltsabrechnung keine Kirchensteuer mehr einbehalten.
Bitte weisen Sie Ihren Arbeitgeber in diesem Fall darauf hin, dass neue Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen !