FAQ - Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Als Grenzpendler bezeichnet man alle Arbeitnehmer*innen, die in Deutschland wohnen und für ihre Tätigkeit grundsätzlich arbeitstäglich über die Grenze nach Luxemburg pendeln.
In verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (mit Frankreich, Österreich und der Schweiz) gibt es spezielle Grenzgängerregelungen, wonach auch bei Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber im Ausland die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers erfolgen kann. Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg gibt es eine solche Grenzgängerregelung nicht. Daher verwenden wir für die aus Deutschland nach Luxemburg pendelnden Arbeitnehmer den Begriff Grenzpendler.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg regelt die Besteuerung nach dem sogenannten Tätigkeitsortprinzip, d.h. das Besteuerungsrecht hat der Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jeweils ausübt.
Soweit diese im Wohnsitzstaat Deutschland ausgeübt wird, hat Deutschland das Besteuerungsrecht, die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers wird dort – in Luxemburg – besteuert.
Das Besteuerungsrecht für Tätigkeiten in anderen Staaten (z.B. Frankreich, Belgien …) hat grundsätzlich der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitnehmer im Jahr mehr als 183 Tage in einem Drittstaat arbeitet, wird ein eigenes Besteuerungsrecht dieses Drittstaates begründet.
Ja. Mit Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26. Mai 2011 wurde eine Freigrenze von 19 Arbeitstagen eingeführt. Diese gilt jedoch nicht für im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmer/Beamte. Freigrenze bedeutet, dass bei Tätigkeit außerhalb Luxemburgs bis zu 19 Tagen einschließlich der Wohnsitzstaat kein Besteuerungsrecht hat.
Wird die Bagatellgrenze aber überschritten, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht ab dem 1. Tag, d.h. für alle Tage der Beschäftigung außerhalb Luxemburgs.
Für die Tätigkeiten als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg.
Beispielsweise gilt hier die Bagatellgrenze von 19 Tagen nicht, eine Aufteilung des Arbeitslohns ist bereits ab dem ersten Tag vorzunehmen.
Darüber hinaus unterliegen Tätigkeiten in Drittstaaten der Besteuerung in Luxemburg und nicht in Deutschland.
Eine Besteuerung in Deutschland kommt insgesamt nur dann in Frage, wenn entweder eine deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt oder ein Wohnsitz in Deutschland besteht, der nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen begründet wurde.
Nein. Im Falle einer sogenannten unterjährigen Beschäftigung vermindert sich die Bagatellgrenze auf 2 Tage je Monat der Tätigkeit für einen luxemburgischen Arbeitgeber, wobei sie auf maximal 19 Tage begrenzt ist.
Beispiel:
Arbeitsaufnahme in Luxemburg: 01.06. Lösung:
Lösung: Bagatellgrenze 01.06. bis 31.12 = 7 Monate x 2 Tage = 14 Tage
Ja. Für die Bagatellgrenze sind auch Tage mit Teilanwesenheiten im Wohnsitz- oder Drittstaat ganze Zähltage. Dies gilt bereits bei einer Anwesenheit von wenigen Minuten.
Bei der Aufteilung des Arbeitslohnes im Falle der Überschreitung der Bagatellgrenze wird jedoch zeitgenau aufgeteilt.
Das Besteuerungsrecht für Kranken- und Mutterschaftsgeld aus Luxemburg hat Luxemburg, auch bei Überschreitung der Bagatellgrenze.
Bei Überschreitung der Bagatellgrenze wird der auf den Urlaub entfallende Arbeitslohn entsprechend dem Verhältnis der Arbeitstage in bzw. außerhalb von Luxemburg aufgeteilt.
Wegen der Schwierigkeit der zeitgenauen Zuordnung der Fahrzeiten auf die einzelnen Länder haben sich Luxemburg und Deutschland darauf verständigt, eine pauschale Aufteilung des Arbeitslohnes unabhängig von der tatsächlichen Verweilzeit vorzunehmen.
Diese Regelung sieht folgende Zuordnung/Aufteilung vor:
- wenn die Tätigkeit an einem Arbeitstag ausschließlich in Luxemburg oder Deutschland ausgeübt wird, hat der jeweilige Staat das Besteuerungsrecht für den anteiligen Lohn.
- wenn die Tätigkeit an einem Arbeitstag zeitweise in Luxemburg und zeitweise in Deutschland ausgeübt wird, hat jeder Staat das hälftige Besteuerungsrecht für den anteiligen Lohn, unabhängig wie lange die Verweilzeit im einzelnen Staat war.
- wird außer Luxemburg und Deutschland noch ein weiteres Land angefahren, wird der anteilige Arbeitslohn gedrittelt, wobei das Besteuerungsrecht für den Anteil, der auf das Drittland entfällt, beim Wohnsitzstaat liegt.
- Beispiel: Der Berufskraftfahrer hat eine Tour von Luxemburg über Deutschland nach Frankreich und zurück nach Luxemburg. Für diesen Tag hat Luxemburg 1/3 und der Wohnsitzstaat Deutschland 2/3 Besteuerungsrecht des anteiligen Lohnes.
Diese pauschale Aufteilungsmethode gilt für alle Berufskraftfahrer, auch für Busfahrer, und wurde mit Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011 auf Lokomotivführer und Begleitpersonal ausgedehnt.
Nach der Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011 wird bei Abfindungen danach unterschieden, aus welchem Anlass diese vom Arbeitgeber gezahlt werden:
- Hat die Abfindung Versorgungscharakter, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungs-recht.
- Handelt es sich bei der Abfindung um eine Nachzahlung von Lohn oder wird die Abfindung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Versteuerung im Tätigkeitsstaat, d.h. wenn der Arbeitnehmer auch außerhalb Luxemburgs über der Bagatellgrenze eingesetzt war, hat auch der Wohnsitzstaat ein anteiliges Besteuerungsrecht.
- Wird die Abfindung in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplanes gezahlt, hat Luxemburg das 100%-ige Besteuerungsrecht, auch wenn die Tätigkeit vorher teilweise außerhalb Luxemburgs ausgeübt wurde.
Voraussetzung bei 2. und 3. ist, dass die Abfindungen in Luxemburg zutreffend besteuert wurden.
Sofern kein Sozialplan vorliegt, erfolgt die Besteuerung von Lohnfortzahlungen in der Freistellungsphase nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA im Ansässigkeitsstaat Deutschland, da eine Tätigkeitsausübung in Luxemburg nicht mehr stattfindet.
Für Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes, die ein freigestellter Arbeitnehmer von seinem luxemburgischen Arbeitgeber erhält, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht, auch wenn sich der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in seinem Ansässigkeitsstaat Deutschland aufhält. In diesen Fällen ist der Sozialplan zwingend vorzulegen und die Anwendbarkeit des Sozialplans nachzuweisen.
Nach dem bis einschließlich 2013 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg vom 23.08.1958 ist die Rente aus der luxemburgischen Sozialversicherung im Wohnsitzstaat zu besteuern.
Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.04.2012, das ab dem 01.01.2014 in Kraft getreten ist, ist eine Änderung eingetreten, wonach das Besteuerungsrecht auf Luxemburg übergeht.
Diese Änderung gilt ab dem Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens, nicht für zurückliegende Zeiträume.
- Es besteht keine Erklärungspflicht im Wohnsitzstaat, wenn die Tätigkeit ausschließlich in Luxemburg oder unterhalb der Bagatellgrenze von 20 Tagen außerhalb von Luxemburg ausgeübt wurde, keine Freistellung des Arbeitslohns in Luxemburg erfolgte und keine anderen inländischen Einkünfte (außer inländischen Kapitalerträgen) vorliegen.
- Bei anderen inländischen Einkünften des Grenzpendlers oder seines Ehegatten ist eine Steuererklärung abzugeben.
Nein. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Die Nichtabgabe trotz gesetzlicher Verpflichtung kann strafrechtlich geahndet werden.
Nein. Der auf Luxemburg entfallende Arbeitslohn ist in Deutschland steuerfrei. Er muss aber wegen der Steuersatzbemessung für das inländische Einkommen in der Erklärung angegeben werden (Stichwort: Progressionsvorbehalt).
Ja. In diesem Falle werden nur die inländischen Einkünfte des Grenzpendlerehegatten angesetzt. Die steuerfreien ausländischen Einkünfte des Grenzpendlers bleiben völlig außer Ansatz – auch kein Progressionsvorbehalt.
Bei dieser Veranlagungsart wird die Steuer nach der Grundtabelle bemessen. Den günstigeren Splittingtarif gibt es nur im Falle der Zusammenveranlagung.
Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5 wählen. Der in Luxemburg tätige Grenzpendler benötigt keine deutsche Steuerklasse, d.h. der in Deutschland tätige Ehegatte kann zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 4 wählen. Steuerklasse 3 ist die für den Steuerabzug günstigste. Sie führt aber regelmäßig zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung, weil sich der steuerfreie luxemburgische Arbeitslohn des anderen Ehegatten durch den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz auswirkt und diesen erhöht bzw. im Falle der getrennten Veranlagung/ Einzelveranlagung die Steuer nach der Grundtabelle bemessen wird, während der Steuerklasse 3 beim Steuerabzug die Splittingtabelle zu Grunde liegt. Es wird also bei Steuerklasse 3 im Laufe des Jahres zu wenig Steuer vom Arbeitslohn einbehalten.
Zur Vermeidung von Nachzahlungen sollte der in Deutschland beschäftige Arbeitnehmer die Steuerklasse 4 wählen.
Der Lohnsteuerabzug ist vom luxemburgischen Arbeitgeber unzutreffend vorgenommen worden. Der auf die Tätigkeit außerhalb Luxemburgs entfallende Lohnanteil hätte in Luxemburg steuerfrei belassen werden müssen.
Durch den unrichtigen Lohnsteuerabzug in Luxemburg und die Versteuerung eines Lohnanteiles in Deutschland ist insoweit eine Doppelbesteuerung von Arbeitslohn eingetreten.
Das Finanzamt empfiehlt bei der luxemburgischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Erstattung zu stellen.
Verbleibt es bei der Doppelbesteuerung, so kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragt werden.
Ja. Obwohl der Wohnsitzstaat Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat, weil die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wurde, kommt die sogenannte Rückfallklausel des § 50d Abs.8 des Einkommensteuergesetzes zum Tragen. Das bedeutet, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, soweit und solange Luxemburg dieses nicht ausübt. In diesem Falle hat der Grenzpendler den steuerfrei belassenen Lohnanteil in seinem Wohnsitzstaat zu erklären.
Das gilt nicht für Freibeträge, die nach dem luxemburgischen Steuerrecht zutreffend gewährt werden.
Ja. Sofern eine inländische Steuererklärungspflicht besteht, sind diese steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Steuersatzbemessung zu berücksichtigen.
Nein. Die Voraussetzungen für einen klassischen Minijob mit Pauschalierung der Steuer (mit 2 %) und der Sozialversicherung durch den inländischen Arbeitgeber liegen nicht vor. Der Minijob unterliegt nicht der inländischen, sondern der luxemburgischen Rentenversicherung, weil die Haupttätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird. Hierbei ist zu beachten, dass je nach Höhe der inländischen Einkünfte ein Übergang der Sozialversicherungspflicht nach Deutschland erfolgen kann. Diesbezüglich sollten Informationen bei den zuständigen Stellen der Sozialversicherungsträger eingeholt werden. Es liegen somit steuerpflichtige inländische Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung vor, die wegen zusätzlicher steuerfreier Einkünfte aus Luxemburg zu einer Steuererklärungspflicht führen.
Ggf. kann durch den Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 20 % einbehalten werden (§ 40a Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes). In diesem Fall besteht keine Steuererklärungspflicht, da der Lohn durch den pauschalen Abzug abgegolten ist und damit keine steuerpflichtigen Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben sind.
...Mein Arbeitgeber weiß, dass Luxemburg für diesen Arbeitslohnanteil kein Besteuerungsrecht hat. Er ermittelt den entsprechenden Betrag, führt in Luxemburg keine Steuern ab und bescheinigt den Betrag auf meiner jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Das deutsche Finanzamt übernimmt nicht den bescheinigten Betrag sondern besteuert stets einen höheren Arbeitslohnanteil. Ist das zutreffend?
Ja, der in Deutschland zu besteuernde Arbeitslohnanteil ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, während der luxemburgische Arbeitgeber in der Regel die luxemburgischen Gesetze anwendet. So ist z.B. in Luxemburg der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung steuerfrei, während dieser in Deutschland zum steuerpflichtigen Bruttolohn gehört. Alleine hierdurch ergeben sich bereits beachtliche Differenzen.